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Informationen zu den verpflichtenden Selbsttests - Was tun bei Versäumnis bzw. positivem Ergebnis des Schnelltests?

Liebe Schülerinnen und Schüler, sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsbetriebe,

die Schülerinnen und Schüler, die in die Schule kommen, werden verpflichtend pro Woche an zwei Selbsttests zu Beginn des Unterrichts teilnehmen. Der Besuch der Schule ist an die Teilnahme an den schulischen Selbsttests sowie deren negatives Ergebnis zwingend gebunden. Diese notwendigen Tests können in der Schule nur in der ersten planmäßigen Unterrichtstunde durchgeführt werden. Alternativ kann auch ein offizielles negatives Testergebnis vorgelegt werden, das allerdings nicht älter als 48 h sein darf. Eine Liste der aktuellen Testzentren mit den Öffnungszeiten und Adressen für den Schulstandort Coesfeld finden Sie hier.

Sollten Sie also aus irgendwelchen Gründen in der Schule zu spät (nach der ersten Unterrichtsstunde, obwohl der Unterricht planmäßig zur ersten Stunde beginnt) erscheinenmüssen Sie vorher einen Test von einer anerkannten Stelle durchführen und das dazugehörige negative Testergebnis bei der eingesetzten Lehrkraft vorzeigen.

Berufsschulklassen, die nur an einem Tag in der Woche in der Präsenz beschult werden, müssen selbstverständlich auch nur einen Test durchführen. Genauso verhält es sich auch, falls zwei Berufsschultage aufeinanderfolgen.

Auch nach den jüngsten Änderungen an der Corona Schutzverordnung gilt: Die an Schulen grundsätzlich geltende Testpflicht besteht weiterhin. Das gilt für alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das weitere nicht pädagogische Personal. An den Testungen ändert sich also nichts. Grundlegend bleiben alle zur Teilnahme verpflichtet. Es gilt weiterhin, dass an Stelle der Teilnahme an einer Testung in der Schule ein höchstens 48 Std. alter, negativer Testnachweis einer anerkannten Teststelle vorgelegt werden kann (sog. Bürgertestung).

Neu ist, dass diejenigen Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung verfügen, ebenfalls von der schulischen Testpflicht ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2b CoronaBetrVO).
Der Nachweis der Immunisierung ist in § 4 Abs. 5 CoronaSchVO geregelt und kann wie folgt erfolgen:

  1. Nachweis einer abgeschlossenen, vollständigen Impfung, die mind. 14 Tage zurückliegt (Nachweis durch das gelbe Impfbuch bzw. die Impfbescheinigung – Originale, keine Kopien oder Fotos)
  2. Nachweis eines positiven Corona-Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik (z. B. belegt durch Mitführen der Quarantäneverfügung als positiv getestete Person) beruht und das mind. 28 Tage sowie max. 6 Monate zurückliegt – auch hier im Original
  3. Nachweis eines positiven Corona-Testergebnisses das auf einer Labordiagnostik (z. B. belegt durch Mitführen der Quarantäneverfügung als positiv getestete Person) und zusätzlich Nachweis einer mind. 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mind. einer Impfstoffdosis (Dokumentation siehe 1.).

Bei positiven Selbsttests sind wir als Schulleitung verpflichtet, das Gesundheitsamt Coesfeld als zuständige Behörde, über den Test und die Kommunikationsdaten des positiv Getesteten zu informieren. Der/Die betroffene Lernende muss unverzüglich von der Teilnahme am Präsenz-Schulbetrieb ausgeschlossen werden. Er/Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum (s. o.) oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst mit einem negativen Test-Ergebnis, symptomfrei, wieder am Schulbetrieb teilnehmen. Dieses Testergebnis muss der Klassenlehrkraft vorzeigt werden, damit eine Teilnahme am Präsenzunterricht wieder möglich ist.

Im Falle eines positiven Selbsttests müssen sich die Betreffenden von Ihren Erziehungsberechtigten oder einer beauftragten Person abholen lassen, falls Sie nicht alleine zu Fuß/mit dem Fahrrad oder mit dem PKW nach Hause kommen können. Der/Die positiv Getestete begibt sich auf direktem Wege nach Hause und vermeidet jegliche weiteren Kontakte (außer mit den im Hausstand lebenden Personen). Dies ist eine wichtige Maßnahme, um Infektionsketten zu vermeiden! Das Gesundheitsamt wird sich dann mit diesen Schülerinnen und Schülern in Verbindung setzen und bei Bestätigung der Infektion eine Quarantäne-Maßnahme anordnen.

Diese Schülerinnen und Schüler nehmen selbstverständlich weiterhin am Distanzunterricht teil, vorausgesetzt der Gesundheitszustand ermöglicht dies.

Helfen Sie mit das Infektionsgeschehen zu reduzieren! Danke für Ihren Beitrag und Ihr Verständnis! Bleiben Sie gesund!

 

Marc-André Tews               Horst Nee

Schulleiter                          ständiger Vertreter