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Verhaltensregeln für den Schulbesuch unter Corona

Bitte beachten Sie während Ihres Schulbesuchs die Verhaltensregeln:

Vorbereitung
▪ Kommen Sie nur zur Schuke, wenn Sie keine Corona-Symptome haben

Maskenpflicht
▪ Auf dem Schulgelände und im gesamten Gebäude besteht Maskenpflicht

Unterrichtsorganisation
▪ Der Unterricht findet planmäßig statt
▪ Der Sportunterricht findet draußen statt

Raumorganisation
▪ Feste Sitzplätze einnehmen
▪ Häufig Lüften

AHA-Regeln
Abstand
Hygiene
Alltagsmaske

 

Nach dem „Konzept für einen angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/21“ gelten in den Schulen die folgenden Regelungen:
„(…) Durch eine möglichst weitgehende Rückkehr zu einem angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten wollen und müssen wir das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Bildung und Erziehung sichern. Gleichzeitig stellt hierbei die Gesundheit aller am Schulleben Beteiligten immer den Maßstab all unserer Entscheidungen dar, die wir im Rahmen der Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs treffen.(…)"
Für uns am Oswald-von-Nell-Breuning-Berufskolleg bedeutet dies, dass der Unterricht laut Stundenplan in den Klassen, Kursen und Lerngruppen erteilt wird. Jedoch gilt auch bei uns die gemäß obiger Mail erlassene umfassende Maskenpflicht: „An allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Schülerinnen und Schüler sowie für alle weiteren Personen ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.“ Hierfür bringen Sie bitte entsprechende Mund-Nasen-Bedeckungen mit. Nur zum Essen und Trinken dürfen Sie die Maske kurz absetzen. Dies ist zurzeit, da wir auf den zweiten Pausenhof aufgrund einer Baumaßnahme verzichten müssen, auch in den Klassenräumen während der Pausen möglich (Ausnahme PC- und Fachräume). Achten Sie dann aber zwingend auf den Mindestabstand von 1,5 m, um den Infektionsschutz sicherzustellen. Dieser Abstand gilt natürlich auch auf dem gesamten Schulgelände, wenn sie essen oder trinken.
„Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht. Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) Anwendung: (…) In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.“
In diesen Fällen entfällt nur die Pflicht zu Anwesenheit im Präsenzunterricht. Der Unterricht erfolgt im digitalen Homeschooling. Dieser wird anders als vor den Sommerferien jetzt auch bewertet. Die Pflicht zur Teilnahme und Mitarbeit an diesem Unterricht bleibt z. B beim Onlinechat oder Videokonferenzen bzw. bei der Einreichung von Unterlagen bestehen. Prüfungen und schriftliche Leistungsnachweise müssen in der Schule abgeleistet werden.
Wir werden auch im Schuljahr 2020/2021 den Unterricht und das Schulleben auf der Grundlage der Vorschriften und Verordnungen des Landes Nordrhein Westfalen so gestalten, dass ein größtmöglicher Infektionsschutz gewährleistet werden kann. Dazu benötigen wir Ihre Unterstützung. Helfen Sie uns, die Abstands- und Hygieneregeln sowie die konsequente Maskenpflicht einzuhalten.
Wir wünschen Ihnen allen einen guten Schulstart und bleiben Sie gesund!

gez. Marc-André Tews
Schulleiter

Ausführliche und ständig aktualisierte Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus finden Sie auf der Seite des Schulministeriums NRW: https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten